Sorgerecht

Das Sorgerecht stellt einen wichtigen Bestandteil für ein minderjähriges Kind dar. Durch das Sorgerecht wird die Pflicht zur Betreuung und Versorgung, aber auch das Recht zur Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes geregelt. Die gesetzliche Grundlage dafür sind die §§ 1626 bis 1698b BGB. Die verfassungsrechtliche Verankerung ist das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 S.2 GG. 

Beim Sorgerecht wird zwischen der Sorge der Person des Kindes (Personensorge) und der Sorge des Vermögens des Kindes (Vermögenssorge) unterschieden. Beim ersteren steht die Gesundheitsvorsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vordergrund. Die Vermögenssorge hingegen beschäftigt sich mit der Verwaltung des Kindesvermögens. 

Das Sorgerecht für verheiratete Eltern besteht mit Geburt des Kindes automatisch und ist unumgänglich. Sind die Eltern bei Geburt jedoch nicht verheiratet, so erhält gem. § 1626a BGB primär die Mutter das Sorgerecht. Jedoch kann der Vater durch einen Antrag oder durch die anschließende Ehe das Sorgerecht ebenfalls erhalten. Trennen sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes, so bleibt das gemeinsame Sorgerecht erstmal unberührt. 

Zu den allgemeinen Pflichten gehören unter anderem

  • die Namensbestimmung,
  • die Unterbringung,
  • die Verpflegung, 
  • die Gesundheitsfürsorge,
  • die Bekleidung,
  • die Wahl der Schulart und Berufsausbildung sowie
  • die religiöse Erziehung.

Mit der letzter Sorgerechtsreform vom 1.1.2001 wurde das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft und das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs.1 S.1 BGB. 

Die Eltern eines gemeinsamen Kindes können jederzeit Beratung beim zuständigen Jugendamt in Anspruch nehmen. 

Diese Seite soll Sie umfänglich über das Sorgerecht informieren, darlegen unter welchen Voraussetzungen man das alleinige bzw. gemeinsame Sorgerecht beantragen kann und welche Rechte und Pflichten zum Sorgerecht zählen.