Die Personensorge beinhaltet alle Aspekte, welche die Person eines Kindes betreffen. Da eine endgültige Festlegung des exakten Inhalts der Personensorge nicht möglich ist, erwähnt das BGB nur die bedeutsamsten Bereiche. Dazu gehören die
- Pflege,
- Erziehung,
- Beaufsichtigung,
- Aufenthaltsbestimmung,
- Ausbildungs- und Berufswahl,
- mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen,
- Herausgabeanspruch gegenüber Dritten und
- die Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen.
Darüber hinaus existieren jedoch noch weitere, die Person eines Kindes betreffende Inhalte der Personensorge, die nicht explizit erwähnt worden sind, aber denkbar sind, wie zum Beispiel die
- Vornamensgebung,
- Festlegung bzw. Nichtfestlegung einer Religion,
- Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen,
- Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten sowie
- Neigungen und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art.
Diese Inhalte werden unter dem Terminus“ tatsächliche Fürsorge“ verbunden.
Die Vermögenssorge ist das Recht und die Notwendigkeit zur Erhaltung und Vermehrung des Kindesvermögens. Vermögen ist alles, was in Geld ausdrückbaren Wert besitzt. Zum Vermögen zählt nicht, was dem Kind zur freien Verwendung überreicht worden ist. Zum Beispiel gehört das Taschengeld, wegen der pädagogischen Umgangsform in den Bereich der Personensorge.
Dieser Bereich der elterlichen Fürsorge enthält also alle tatsächlichen und rechtlichen Tätigkeiten, welche die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens wie zum Beispiel Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile und hohe Geldbeträge betreffen. Dieser Komplex wird auch als “Vermögensverwaltung“ beschrieben. Da die wenigsten minderjährigen Kinder schon Vermögenswerte verfügen, kommt zu diesem Teil der elterlichen Fürsorge in der Realität meistens keine hohe Bedeutung zu.
Einnahmen aus dem Kindesvermögen können nach der Saldierung der Verwaltungskosten für den Unterhalt des Kindes und nach der Angemessenheit auch zum Unterhalt der Eltern und der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes benutzt werden gem. § 1649 BGB. Arbeitsentgelte des Kindes dürfen nur für dessen Unterhalt benutzt werden und wenn die Eltern sich mit Geldmitteln des Kindes bewegliche Sachen anschaffen, wird mit dem Erwerb das Kind Eigentümer der Sachen gem. § 1646 BGB.