Mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung eingeführt worden. Wörtlich lautet im § 1631 Abs. 2 BGB „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Der Gesetzgeber hatte in erster Linie die Absicht, im Sinne einer Appellwirkung eine Bewusstseinsmodifikation herbeizuführen.
Der im Gesetz benutzte Begriff der “gewaltfreien Erziehung“ schließt sich nicht dabei an einen strafrechtlichen Gewaltbegriff an. Missachtungen gegen die rein zivilrechtlichen Anordnungen schließt eine Strafverfolgung nicht aus. Dem Zweck, die Gewalt in der Erziehung zu ächten, ohne die Familie herabzusetzen, erfüllt vor allem das Sozialhilferecht. Danach sind Jugendämter gehalten, den gewaltbereiten Eltern Angebote zu machen, wie sie erlernen können, in verzweifelten Situationen mit ihren Kindern gewaltfrei umzugehen.
Der Gesetzgeber hat von einem allgemeinen Verbot, Kinder zu ahnden, abgesehen, weil darunter auch zweckmäßige Reaktionen auf kindliches Fehlverhalten fallen würden. Die im Gesetz erwähnten“ körperliche Bestrafungen“ betreffen den vom Erziehenden ausgehenden Körperkontakt mit dem Kind. Gemeint sind vor allem Prügel, sonstige Schläge, Einsperren und ähnliches, aber auch festes oder die eigenen Körperbewegungen des Kindes längere Zeit gestörtes Zupacken oder Bedrängen. Darauf, dass der körperliche Zugriff demütigend ist oder so wahrgenommen wird, kommt es nicht an. Keine Strafhandlungen liegen in der Ausübung von körperlichem Zwang, um das Kind vor einem ihm drohenden Gefährdungen zu bewahren oder um eine zulässige Erziehungsmethode durchzuführen.
Unter seelische Schäden im Sinne des Gesetzes versteht man vor allem mit sprachlichen Äußerungen der Nichtachtung oder Verachtung des Kindes. Sie sind dann auch unerlaubt, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken verwendet werden. Unter demütigenden Handlungen sind solche zu verstehen, die das Kind dem Gespött oder der Demütigung anderer Personen, insbesondere Freunden und Mitschülern, aussetzen oder die eigene Selbstachtung und das Ehrgefühl des Kindes in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Die Demütigung kann in der Art der Vorgehensweise oder in dem Ausmaß ihrer Dauer beziehungsweise in den Begleitumständen begründet sein.