Umgangsrecht

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und umgekehrt hat auch jeder Elternteil das Recht und die Verantwortung zum Umgang mit dem eigenen Kind. Der Zweck des Umgangsrechtes ist es, dem betreffenden Elternteil die Gelegenheit zu geben, sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. 

Der Umgang hat den Zweck, die Bindung des Kindes zu dem betreffenden Elternteil aufrechtzuerhalten. Der Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von immenser Bedeutung. Zum Umgang gehören neben den persönlichen Treffen auch telefonische Interaktionen.

Ein Recht auf Umgang haben neben den Eltern des Kindes auch die Großeltern, die Geschwister des Kindes und enge Vertrauenspersonen des Kindes. Der leibliche Vater, der rechtlich nicht der Vater des Kindes ist, kann ein Recht auf Umgang haben, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Der Umgang ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Ehepartner müssen sich über den Umgang einigen. Es gibt die bekannte Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien. Je kleiner die Kinder sind, desto geringer sollten die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Umgangstage sein. 

Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage des Umgangs kommt, ist es vernünftig, eine außergerichtliche Schlichtung zu versuchen. Die Jugendämter sind hier in der Beratungspflicht und haben die Aufgabe, den Eltern gemeinsame Gesprächstermine in moderierter Form anzubieten. Konflikte, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können, sind möglichst außergerichtlich zu beenden. 

Sofern der gerichtliche Weg unumgänglich ist, kann sich der Betreffende selbst an das Gericht wenden und einen schriftlichen Antrag stellen. Anträge können auch mündlich in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll gegeben werden.