Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergibt sich aus § 1631 BGB und ist ein Bestandteil des Sorgerechts. Es ist das Recht, zu entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhalten soll. Normalerweise wird es nach einer Scheidung von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Das Kindeswohl ist dabei vorrangig. Auf Antrag kann aber nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden, was allerdings das gemeinsame Sorgerecht selbst nicht berührt.
Verheiratete und geschiedene Ehepaare üben das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam aus. Unverheiratete Ehepaare müssen die gemeinsame Sorge erklären oder das Recht durch ein Familiengericht zugesprochen bekommen. Andernfalls verfügt nur die Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet nicht nur die Bestimmung darüber, wo das Kind wohnt, sondern wo es zur Schule geht und seine Freizeit verbringt oder wohin und ob das Kind in den Urlaub oder auf Klassenfahrten fahren darf. Problematisch wird es bei geschiedenen Elternteilen, die sich nicht verständigen können, bei wem das Kind leben soll. In solchen Fällen trifft das Familiengericht unter Betrachtung aller für das Kindeswohl erforderlichen Faktoren die Entscheidung.
Haben sich die Eltern auf ein Wechselmodell verständigt, also eine wechselnde Betreuung in gleichen Teilen, ergibt sich die Frage, welcher Aufenthaltsort der Hauptwohnsitz des Kindes sein soll. Dazu muss entweder festgestellt werden, bei wem sich das Kind tatsächlich mehr aufhält oder die Aufenthaltszeiten müssen qualitativ miteinander verglichen werden. Ergibt sich daraus nicht der Hauptwohnsitz des Kindes, bestimmt die Meldebehörde oder das Familiengericht den Hauptwohnsitz des Kindes.
Auf Antrag kann einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht übertragen werden. Aussicht auf Erfolg besteht allerdings nur dann, wenn eine solche Entscheidung im Sinne des Kindeswohls gefallen werden muss. Dabei ist der Grundsatz der Kontinuität wichtig, damit man das Kind möglichst nicht von seiner bekannten Umgebung trennt.
So kann einem Antrag eine Zustimmung erteilt werden, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte, obwohl das Kind keine besondere Bindung hinsichtlich der Kultur und Sprache hat. Weitere Gesichtspunkte sind das soziale Umfeld und gegebenenfalls bedenkliche Eigenschaften des Elternteils wie Drogensucht, starker Alkoholkonsum oder Gewaltausbrüche.