Alleiniges Sorgerecht

Die elterliche Sorge für ein Kind lässt sich in vier Teilbereiche gliedern. Die relevantesten Bereiche sind die 

  • finanziellen Angelegenheiten, 
  • medizinische Fragen, 
  • Angelegenheiten des Wohnorts und 
  • Betreuung in einer öffentlichen Einrichtung. 

Grundsätzlich haben beide Elternteile das Sorgerecht. In Ausnahmefällen kann das Sorgerecht auch nur einem Elternteil zustehen und somit ist dieser dann Alleinsorgeberechtigter. 

Der Alleinsorgeberechtigter darf Entscheidungen für alle Lebensbereiche des Kindes allein treffen. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist dann nicht mehr erforderlich. Diese Entscheidungen beziehen sich zum Beispiel auf den Aufenthaltsort des Kindes, welche Schule es besuchen soll oder auf medizinische Eingriffe. 

Im Mittelpunkt für die Eltern und das Gericht steht immer das Kindeswohl. Das alleinige Sorgerecht kann gefordert werden, wenn von dem anderen Elternteil eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes ausgeht. Diese Gefährdung muss objektiv existieren. Der Entzug des Sorgerechts als bedeutender Teil des Elternrechts ist ein Eingriff in die Grundrechte. 

Das alleinige Sorgerecht wird nur im Sonderfall auf einen Elternteil übertragen. Es reicht nicht aus, wenn ein Elternteil angibt, dass das andere Elternteil für das Kind ein schlechter Umgang sei. Es müssen evidente Gründe und Belege für dessen Gefährdung vorliegen. Differenzen Eltern über Erziehungsfragen, unterschiedliche Lebensansichten oder einen anderen Lebensstil, stellt dies keinen Anlass dar, einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. 

Grund für das alleinige Sorgerecht eines Elternteils kann zum Beispiel eine Suchterkrankung, gewalttätiges Auftreten, grundlose Verweigerung von Mitwirkung bei bedeutenden Entscheidungen und vor allem Missbrauch durch den anderen Elternteil sein. 

Das alleinige Sorgerecht kann formlos beim Familiengericht gefordert werden. Ist der andere Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wird, mit dem Antrag einverstanden, erleichtert dies das Verfahren. Das Verfahren geht dann meistens schnell und ist eher unbürokratisch. Häufig wehrt sich der andere Elternteil gegen den Antrag. Tritt dieser Fall ein, wird auch das Jugendamt eingeschaltet. 

Häufig versucht das Familiengericht zwischen den Eltern mit der Beteiligung des Jugendamts oder einer Erziehungsberatungsstelle zu vermitteln. Sind sich die Eltern in einzelnen Punkten nicht einig, kann das Familiengericht auch lediglich die Entscheidungsbefugnis in Teilbereichen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen, statt das alleinige Sorgerecht.