Elternrecht Art.6 II GG

Art. 6 Abs. 2 S.1 GG gewährleistet als Abwehrrecht die Priorität der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder gegenüber dem Staat und verknüpft damit die Verpflichtung der Eltern, das Wohl des Kindes durch Erziehung zu verwirklichen und so eine menschenwürdige und angemessene Entfaltung des Kindes zu ermöglichen.

Das Schutzgut ist nicht die Selbstverwirklichung der Eltern, sondern die Vermittlung von Lebenskompetenz und das Heranwachsen zu einem selbständigen Bürger durch ein fremdnütziges Bestimmungsrecht. 

Der Interpretationsvorrang über das Wohl des Kindes obliegt den Eltern und Erziehungsinhalte und Erziehungsmethoden werden von ihnen im Hinblick auf dessen Verwirklichung frei von staatlicher Beeinflussung festgelegt.

Jedoch hat der Staat in seiner Ausübung als Wächteramt gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG über die Einhaltung der Grenzen der Elternverantwortung zu wachen und zur Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen einzugreifen. Dabei ist allerdings der Vorrang der Elternverantwortung vor staatlicher Erziehung zu wahren. Das Kindeswohl ist damit die Schranke und Maßstab der Elternverantwortung. 

Die Elternverantwortung wird fast ausschließlich in Zusammenhang zwischen nicht grundrechtsverpflichteten Privaten ausgeübt, sodass das einfache Recht und die Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit zur Koordinierung der Rechte, Pflichten und grundgesetzliche Wertungen dienen müssen. 

Maßgabe ist die Verwirklichung des Kindeswohls, sowie Ausführung der wachsenden Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes. Die staatliche Auffassung des Kindeswohls ist bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung nachrangig zu der Auffassung der Eltern.