Die Vertretungsmacht beinhaltet auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes oder die Abweisung gerichtlich geltend gemachter Ansprüche. Das Sorgerecht kann man nur durch die Geburt oder die Adoption eines Kindes bekommen. Der Vater bekommt die elterliche Sorge nur im Fall der ehelichen Geburt automatisch.
Andernfalls kann der Vater das Sorgerecht dann bekommen, wenn eine Sorgeerklärung beider Eltern gem. § 1626a BGB persönlich zum Beispiel vor dem Jugendamt eingereicht wird. Bei nicht miteinander verheirateten Personen hat ohne diese Sorgeerklärung nur die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Dabei ist es irrelevant, ob die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.
Grundlegend haben beide verheirateten Eltern, auch für den Fall der Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, wenn es nicht auf einen Elternteil gerichtlich übertragen wird. Eine Antragstellung ist dann im Scheidungsverbundverfahren erforderlich. Mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt die elterliche Sorge. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge durch eine gerichtliche Entscheidung erlischt oder beschränkt werden kann.
Wenn eine Zustimmung auf Übertragung der elterlichen Sorge erteilt wird, untersucht das Familiengericht nur, ob die Übertragung der Sorge auf ein Elternteil allein dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die elterliche Sorge kann bei rechtlicher Verhinderung ruhen. Der Entzug der elterlichen Sorge ohne Zustimmung findet nur in der Regel statt, wenn die Eltern das Kindeswohl gefährden und die Eltern nicht imstande sind, die Sorge auszuüben.
Verstirbt ein alleinsorgeberechtigter Elternteil, überträgt das Familiengericht dem überlebenden Elternteil die Sorge, wenn er vorher nicht oder nicht mehr sorgeberechtigt war und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aber dazu bedarf es schon vorher einer guten Interaktion mit dem Kind und im bestmöglichen Fall lebt der überlebende Ehegatte mit dem Kind im gleichen Haushalt.